Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt, weil es an der rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung verschiedener Gerichte fehlt. Die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Bernau durch die Verfügung vom 20. Juni 1997 ist den Parteien nicht mitgeteilt worden und damit ein gerichtsinterner Vorgang geblieben, so daß insoweit von einer Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Nr. 6 ZPO nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2614; st. Rspr. des Senats).
Der Senat weist darauf hin, daß das Amtsgericht Bernau gem. § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig sein dürfte. Wenn die Angaben der Antragsgegnerin im Termin vom 20. Mai 1997 zutreffen, war die durch Niederlegung bewirkte Zustellung der Antragsschrift am 22.4.1997 (§ 182 ZPO) nicht wirksam, weil die Antragsgegnerin nicht mehr am Zustellungsort wohnte (vgl. Senat NJW 1985, 2197). Damit trat die Rechtshängigkeit der Sache zu diesem Zeitpunkt nicht ein.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|