OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2011
II-8 UF 111/11
Normen:
GewSchG § 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 880
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 08.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 64/11

Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 111/11

DRsp Nr. 2011/19397

Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

1. Zur Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG. 2. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert.

Tenor

I. Den Antragsgegnern wird untersagt,

1. die Antragsteller zu 3) und 4) zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,

2. sich den Antragstellern zu 3) und 4) sowie der Wohnung der Antragsteller zu 3) und 4), I-Straße 29, H, näher als 20 Meter zu nähern,

3. mit den Antragstellern zu 3) und 4) – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen,

4. ein Zusammentreffen mit den Antragstellern zu 3) und 4) herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, haben die Antragsgegner sofort einen Abstand von 20 Metern herzustellen.

II. Die Unterlassungsanordnungen gelten bis zum 08.01.2012.

III. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. ausgesprochene Gebot/Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

IV. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

V. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an die Antragsgegner wird angeordnet.