BGH - Urteil vom 15.02.2006
XII ZR 202/03
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 972
FamRZ 2006, 930
MDR 2006, 1236
NJW 2006, 2988
NJW-RR 2006, 1081
NZM 2006, 719
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 28.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 46/00
LG Düsseldorf, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen O 106/99

Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der Ehewohnung

BGH, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen XII ZR 202/03

DRsp Nr. 2006/16006

Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der Ehewohnung

»Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger hat Herrn Hans-Klaus W. (im Folgenden: Ehemann) in einem gegen dessen Ehefrau geführten Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anwaltlich vertreten; mit der ursprünglich gegen den Ehemann gerichteten Klage nimmt er - nachdem der Ehemann während des Prozesses verstorben ist - nunmehr die Beklagten als dessen Erben auf Zahlung seines Honorars in Anspruch. Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Honorarforderung und verlangen widerklagend Zahlung von Schadensersatz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: