OLG Celle - Beschluss vom 25.08.2006
10 UF 127/06
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 659
FamRZ 2007, 659
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 626 F 1081/04

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 10 UF 127/06

DRsp Nr. 2007/18931

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verbleibens eines Kindes in einer Pflegefamilie gem. § 1632 Abs. 4 BGB liegen auch dann vor, wenn der Sorgeberechtigte das Kind zwar nicht aus der Pflegefamilie herausnehmen will, zu einer verbindlichen Erklärung bezüglich seines zukünftigen Verhaltens aber auch nicht bereit ist.2. Der Entzug des Sorgerechts kommt in Betracht, wenn der Sorgeberechtigte etwa aus Anlass von Umgangskontakten in Aussicht stellt, das Kind in seinen Haushalt aufnehmen zu wollen.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 ;

Gründe: