OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2014
5 UF 345/13
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 166 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1787
ZKJ 2014, 292
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 248 F 2478/12

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung minderjähriger Kinder in einer Pflegefamilie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 5 UF 345/13

DRsp Nr. 2014/15962

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung minderjähriger Kinder in einer Pflegefamilie

1. Bei der nach § 1632 Abs. 4 BGB zu stellenden Prognose, ob eine Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern bei gleichzeitiger Rückkehr zu den sorgeberechtigten Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt, sind sowohl krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Kindes (hier Erkrankung am sogenannten Russel-Silver-Syndrom) als auch Einschränkungen der Eltern in der Erziehungsfähigkeit von Bedeutung. 2. Verbleibensanordnungen nach § 1632 Abs. 4 BGB können auch ohne zeitliche Einschränkungen ergehen. Sie stellen kindesschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1696 Abs. 2 BGB dar und sind auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern. Auch bedürfen sie nach § 166 Abs. 2 FamFG der amtswegigen Überprüfung in angemessenen Abständen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verbleib des minderjährigen Kindes A, geboren am ....2011, bei den Beteiligten zu 3 und 4 wird angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000,-- €.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 166 Abs. 2;

Gründe: