OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2016
13 UF 111/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 876
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 97/15

Voraussetzungen einer Verrechnungsvereinbarung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 13 UF 111/16

DRsp Nr. 2016/19510

Voraussetzungen einer Verrechnungsvereinbarung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte ist weder aus § 242 BGB noch aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, seine Versorgungsanrechte mit extern zu teilenden Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten zu verrechnen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ansehung zweier Anrechte, hinsichtlich derer er die Antragsgegnerin zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung für verpflichtet hält.

Er ist Landesbeamter. Nach den Auskünften der Versorgungsträger beträgt der Ausgleichswert seiner extern zu teilenden Anwartschaften aus der Beamtenversorgung 233,05 € monatlich und der Ausgleichswert der intern zu teilenden Anwartschaften der Antragsgegnerin in der Gesetzlichen Rentenversicherung 10,0033 Entgeltpunkte.