Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
I.
Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ansehung zweier Anrechte, hinsichtlich derer er die Antragsgegnerin zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung für verpflichtet hält.
Er ist Landesbeamter. Nach den Auskünften der Versorgungsträger beträgt der Ausgleichswert seiner extern zu teilenden Anwartschaften aus der Beamtenversorgung 233,05 € monatlich und der Ausgleichswert der intern zu teilenden Anwartschaften der Antragsgegnerin in der Gesetzlichen Rentenversicherung 10,0033 Entgeltpunkte.
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