OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2014
8 UF 179/13
Normen:
§§ 1355, 1741 Abs. 1, 1743, 1749, 1750, 1754, 1757, 1767, 1769, 1770 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2014, 333
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1/13

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 8 UF 179/13

DRsp Nr. 2014/4937

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

Zu den Voraussetzungen und (auch namensrechtlichen) Rechtsfolgen einer Volljährigenadoption

Es spricht nicht gegen das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, dass die Beteiligten einer Volljährigenadoption im Rahmen der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht im Wesentlichen auf erb- bzw. vermögensrechtliche Umstände hingewiesen haben. Denn auch die Absicht, eine erbrechtliche Regelung herbeizuführen, kann Ausdruck eines bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses sein.

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Annahme der Frau U durch Frau I als Kind hiermit ausgesprochen.

Die Anzunehmende führt zukünftig den Namen I als Geburtsnamen.

Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§§ 1355, 1741 Abs. 1, 1743, 1749, 1750, 1754, 1757, 1767, 1769, 1770 BGB;

Gründe

I.

Die Anzunehmende und die Annehmende, die beide deutsche Staatsangehörige sind, haben in der notariellen Urkunde vom 11.12.2012 (UR-Nr. ###/#### des Notars U in F) die Annahme als Kind beantragt und diesen Antrag am 3.1.2013 beim Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf eingereicht.