In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Annahme der Frau U durch Frau I als Kind hiermit ausgesprochen.
Die Anzunehmende führt zukünftig den Namen I als Geburtsnamen.
Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.
I.
Die Anzunehmende und die Annehmende, die beide deutsche Staatsangehörige sind, haben in der notariellen Urkunde vom 11.12.2012 (UR-Nr. ###/#### des Notars U in F) die Annahme als Kind beantragt und diesen Antrag am 3.1.2013 beim Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf eingereicht.
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