OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.05.2018
13 UF 48/18
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1768 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 130/17

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption ohne die Wirkung einer Minderjährigenannahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 13 UF 48/18

DRsp Nr. 2019/6667

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption ohne die Wirkung einer Minderjährigenannahme

Die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption setzt nicht voraus, dass die leiblichen Eltern des Anzunehmenden verstorben sind oder seine Beziehung zu ihnen nachhaltig gestört ist.

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12. Februar 2018 abgeändert:

Herr T... W...

nimmt auf Grund der §§ 1767 I, II 1, 1768 I 1 BGB

Herrn B... W...

als Kind an.

Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1768 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrages, die Annahme als Kind auszusprechen.

I.

Die 1955 geborene Mutter des Anzunehmenden, Frau H... W..., geb. ..., lebte von 1995 bis 1999 mit dem Vater des Anzunehmenden, Herrn P... S..., in nichtehelicher Gemeinschaft. Der Anzunehmende wurde 1996 geboren.

Mitte 1999 trennten sich die Eltern des Anzunehmenden. Herr S... begann eine neue Lebensgemeinschaft mit einer Frau, die bereits Mutter dreier minderjähriger Kinder war.