Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12. Februar 2018 abgeändert:
Herr T... W...
nimmt auf Grund der §§ 1767 I, II 1, 1768 I 1 BGB
Herrn B... W...
als Kind an.
Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrages, die Annahme als Kind auszusprechen.
I.
Die 1955 geborene Mutter des Anzunehmenden, Frau H... W..., geb. ..., lebte von 1995 bis 1999 mit dem Vater des Anzunehmenden, Herrn P... S..., in nichtehelicher Gemeinschaft. Der Anzunehmende wurde 1996 geboren.
Mitte 1999 trennten sich die Eltern des Anzunehmenden. Herr S... begann eine neue Lebensgemeinschaft mit einer Frau, die bereits Mutter dreier minderjähriger Kinder war.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|