BayObLG - Beschluss vom 07.05.2003
3Z BR 177/02
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 274
Vorinstanzen:
Präsidentin des OLG München - 3465 a E 444/01,

Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung einer Scheidungsklage nach mazedonischem Recht

BayObLG, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 177/02

DRsp Nr. 2003/9010

Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung einer Scheidungsklage nach mazedonischem Recht

»Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung einer Scheidungsklage nach mazedonischem Recht.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin hat die mazedonische Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten schlossen am 2.10.1999 vor dem Standesamt in V. (Republik Mazedonien) die Ehe. Sie wohnten anschließend gemeinsam in Augsburg. Die Antragsgegnerin war allerdings zumindest seit 5.10.1999 anlässlich der Ausstellung eines mazedonischen Personalausweises auch unter dem Wohnsitz ihrer Eltern in V. angemeldet.

Im Juni 2000 reisten die Beteiligten nach Mazedonien. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.7.2000 ließ der Antragsteller Klage auf Ehescheidung zum Hauptgericht in K. einreichen. Die Klageschrift wurde der Antragsgegnerin unter der Wohnanschrift ihrer Eltern zugesandt. Ein Rückschein als Nachweis für die Zustellung wurde am 21.7.2000 handschriftlich von einer Person ausgefüllt, der die Sendung ausgehändigt worden war. Wem die Unterschrift zuzuordnen ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.