BGH - Beschluß vom 11.06.1997
XII ARZ 14/97
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 ;

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung

BGH, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 14/97

DRsp Nr. 1997/5359

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung

Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein Gericht lediglich in einem den Parteien nicht bekannt gemachten Aktenvermerk Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert, die Frage aber ausdrücklich offen gelassen hat.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin zog Ende November 1996 mit dem Kind aus der Ehewohnung in Papenburg aus und lebte mit ihm und einer nicht aus der Ehe stammenden Tochter zunächst im Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt in Bremen.

Ende Januar 1997 beantragte sie beim Amtsgericht - Familiengericht - Bremen, ihr das Sorgerecht während des Getrenntlebens zu übertragen. Das Amtsgericht wies sie auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hin, da sie den Wohnsitz des Kindes in Papenburg nicht allein und gegen den Willen des Antragsgegners habe verändern können, und verwies das Verfahren nach Zusendung der Antragsschrift an den Antragsgegner auf dessen Antrag durch beiden Verfahrensbevollmächtigten übermittelten Beschluß an das Amtsgericht - Familiengericht - Papenburg, das den Parteien Übernahmenachricht erteilte.