BGH - Beschluß vom 08.10.1997
XII ARZ 28/97
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5;

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof; Bindungswirkung einer Verweisung

BGH, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 28/97

DRsp Nr. 1998/248

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof; Bindungswirkung einer Verweisung

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO kommt nur in Betracht, wenn zwei Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. 2. Eine Verweisung an den Hilfsgerichtsstand des letzten Aufenthaltsorts ist nicht willkürlich und damit bindend, wenn die Partei sich offensichtlich für längere Zeit im Ausland aufhält.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Da das Amtsgericht - Familiengericht - Wittlich seine Ablehnung der Übernahme nur dem Kläger, nicht auch dem Beklagten mitgeteilt hat, fehlt es an einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung beider Gerichte im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 8).