I. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Da das Amtsgericht - Familiengericht - Wittlich seine Ablehnung der Übernahme nur dem Kläger, nicht auch dem Beklagten mitgeteilt hat, fehlt es an einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung beider Gerichte im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 8).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|