BGH - Beschluß vom 04.06.1997
XII ARZ 13/97
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5, § 181 Abs. 1, § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1161

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

BGH, Beschluß vom 04.06.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 13/97

DRsp Nr. 1997/5231

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinsame höhere Gericht setzt voraus, daß sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. 2. Der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses setzt den Eintritt der Rechtshängigkeit, im Ehescheidungsverfahren also die Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner voraus. 3. Eine Ersatzzustellung ist nur in der Wohnung, d.h. am räumlichen Lebensmittelpunkt, möglich,

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 5, § 181 Abs. 1, § 36 Nr. 6 ;

Gründe: