OLG Rostock - Beschluss vom 08.03.2001
11 WF 129/00
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 115, Abs. 1, Abs. 2 ; BRAGO § 16 § 17 ; GKG § 49 ;
Fundstellen:
OLGR-Rostock 2001, 560
OLGReport-Rostock 2001, 560
Vorinstanzen:
AG Greifswald, - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 271/99

Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses

OLG Rostock, Beschluss vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 11 WF 129/00

DRsp Nr. 2001/11544

Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses

Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Unterhaltsverpflichteten besteht nur, solange die Partei ihrem Rechtsanwalt gegenüber vorschußpflichtig ist. Die Verweisung auf einen Prozeßkostenvorschuß im Prozeßkostenhilfeverfahren ist daher unzulässig, wenn der Rechtsstreit (hier: Unterhaltsprozeß) zu diesem Zeitpunkt schon (durch Abschluß eines Vergleichs) beendet ist.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 115, Abs. 1, Abs. 2 ; BRAGO § 16 § 17 ; GKG § 49 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte mit der am 23.10.1999 eingereichten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab dem 01.10.1999. Er beantragte mit Schriftsatz vom 14.04.2000 Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 18.07.2000 kündigte er neugefasste Klageanträge an. Im der mündlichen Verhandlung am 25.07.2000 schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Amtsgericht Greifswald wies mit Beschluss vom 08.08.2000 den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers mit der Begründung zurück, er sei nicht hinreichend bedürftig, weil er einen Vorschussanspruch gegen beide Elternteile habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht Greifswald nicht abgeholfen hat.