I. Der Antragsteller begehrte mit der am 23.10.1999 eingereichten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab dem 01.10.1999. Er beantragte mit Schriftsatz vom 14.04.2000 Prozesskostenhilfe.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2000 kündigte er neugefasste Klageanträge an. Im der mündlichen Verhandlung am 25.07.2000 schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Amtsgericht Greifswald wies mit Beschluss vom 08.08.2000 den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers mit der Begründung zurück, er sei nicht hinreichend bedürftig, weil er einen Vorschussanspruch gegen beide Elternteile habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht Greifswald nicht abgeholfen hat.
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