OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.11.2015
4 WF 198/15
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 299; EGGVG § 23; EGGVG § 30;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 843
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 127/15

Voraussetzungen eines Einsichtsrechts des anderen Beteiligten in die Angaben des Gegners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 4 WF 198/15

DRsp Nr. 2016/253

Voraussetzungen eines Einsichtsrechts des anderen Beteiligten in die Angaben des Gegners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Orientierungssätze: 1. Die Möglichkeit des Gerichts, einem anderen Beteiligten des (Hauptsache-)Verfahrens nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 ZPO die Angaben eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugänglich zu machen, dient ausschließlich der Gewähr der Richtigkeit von Entscheidungen in Bezug auf die Verfahrenskostenhilfe (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1176 -1178). 2. Unabhängig davon richtet sich in Familienstreitsachen ein mögliches Einsichtsrecht des anderen Beteiligten nach den §§ 113 I 2 FamFG, 299 II ZPO, wobei er in Bezug auf die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als Dritter einzuordnen ist, auch wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist. Über dieses Recht entscheidet die Justizverwaltung.

Tenor

Es wird deklaratorisch festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 05.08.2015, Az. 614 F 127/15 (VKH) gegenstandslos ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 299; EGGVG § 23; EGGVG § 30;

Gründe