OLG Köln - Beschluss vom 15.03.2013
7 SchH 6/12
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; GVG § 201; BGB § 1684;

Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer eines Umgangsverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 7 SchH 6/12

DRsp Nr. 2014/8521

Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer eines Umgangsverfahrens

Eine Dauer von 26 Monaten ist nicht als überlange Verfahrensdauer eines Umgangsverfahrens i.S. von § 198 Abs. 1 GVG anzusehen, wenn bei Einleitung des Verfahrens die Vaterschaft noch nicht anerkannt war und sich das Verfahren durch Rechtsbehelfe des Vaters sowie die notwendige Hinzuziehung des Jugendamts verzögert hat.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 02.06.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; GVG § 201; BGB § 1684;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt klageweise Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (mindestens 6.000,00 €) wegen einer aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens Amtsgericht Aachen 221 F 44/07 betreffend den Umgang seiner drei minderjährigen Kindern M, E und N.