OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.10.2023
6 UF 151/23
Normen:
§ 1666 Abs 3 BGB; § 1666 Abs 4 BGB; § 1684 Abs 4 BGB; § 1696 Abs 2 BGB; § 89 Abs 2 FamFG;
Fundstellen:
MDR 2023, 1594

Voraussetzungen eines Kontaktaufnahmeverbots eines Elternteils mit einem KindZulässigkeit der Anordnung außerhalb eines Umgangsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.2023 - Aktenzeichen 6 UF 151/23

DRsp Nr. 2023/14213

Voraussetzungen eines Kontaktaufnahmeverbots eines Elternteils mit einem Kind Zulässigkeit der Anordnung außerhalb eines Umgangsverfahrens

1. Ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf ein Kind kann gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht auf § 1666 Abs. 3 und 4 BGB gestützt werden, sondern darüber ist in einem Umgangsverfahren nach Maßgabe von § 1684 Abs. 4 BGB zu entscheiden.2. Existiert bereits eine formell rechtskräftige Entscheidung zu einem Umgangsausschluss, so hat das Amtsgericht im Wege einer Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB jedenfalls dann selbst über ein darüber hinaus gehendes Kontaktaufnahmeverbot zu entscheiden, wenn in der ursprünglichen Umgangsentscheidung ein Warnhinweis nach § 89 Abs.2 FamFG nicht erteilt worden ist.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1666 Abs 3 BGB; § 1666 Abs 4 BGB; § 1684 Abs 4 BGB; § 1696 Abs 2 BGB; § 89 Abs 2 FamFG;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein nach § 1666 BGB erlassenes Kontaktverbot im Verhältnis zu seinem derzeit sechsjährigen Sohn.