OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2023
6 UF 168/23
Normen:
§ 1 Abs 2 S 1 GewSchG;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 12.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 456/23

Voraussetzungen eines Näherungs- und Kontaktverbots

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 6 UF 168/23

DRsp Nr. 2023/16407

Voraussetzungen eines Näherungs- und Kontaktverbots

Einem durch die Eltern namens einer minderjährigen Jugendlichen gestellten Antrag auf Erlass eines Näherungs- und Kontaktverbots kann nicht entsprochen werden, wenn die Antragstellerin – wenn auch aus Höflichkeit – nicht unmissverständlich erklärt hat, die Kontaktaufnahme durch den Antragsgegner nicht zu wünschen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 1 Abs 2 S 1 GewSchG;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Näherungs- und Kontaktverbots gegenüber dem Antragsgegner nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung.

Die 15-jährige Antragstellerin fährt regelmäßig mit dem Fahrrad am Haus des 74-jährigen Antragsgegners vorbei und steigt an der nahegelegenen Bushaltestelle aus, um ihre Freundin zu besuchen; die Mutter der Freundin fährt die Mädchen täglich von dort aus mit dem Auto zur Schule.