SchlHOLG - Urteil vom 12.08.2003
9 UF 283/02
Normen:
BGB § 1571 Nr. 3 § 1573 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 535
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 29/02

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs aufgrund fortlaufender, nicht titulierter Zahlung

SchlHOLG, Urteil vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 9 UF 283/02

DRsp Nr. 2004/19920

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs aufgrund fortlaufender, nicht titulierter Zahlung

1. Zahlt ein Ehegatte während der gesamten Trennungszeit und auch viele Jahre nach der Trennung fortlaufend Unterhalt, ohne dass dieser tituliert ist, so kann die Ehefrau darauf vertrauen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht und sie sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemühen muß. 2. Bezieht der Unterhaltsverpflichtete seinerseits nur ein geringes Renteneinkommen, so ist er jedenfalls dann verpflichtet, den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung seiner Unterhaltspflicht anzugreifen, wenn die geringe Rente darauf beruht, dass er von der Rentenversicherungspflicht befreit worden ist und gleichzeitig Vermögenswerte angespart hat.

Normenkette:

BGB § 1571 Nr. 3 § 1573 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 29/02
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 2003, 535