OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.02.2023
25 U 46/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB X a.F. § 116 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2; BGB § 1592; ZPO § 415 Abs. 2; ZPO § 418 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 8; BGB § 1567;
Fundstellen:
DAR 2023, 565
NJW-RR 2023, 944
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 127/18

Voraussetzungen für das Vorliegen einer nichtehelichen LebensgemeinschaftAbgrenzung nichteheliche Lebensgemeinschaft von Haushalts- und WirtschaftsgemeinschaftForderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X a.F.Anspruchsübergang auf die Krankenkasse bezüglich Behandlungskosten nach einem VerkehrsunfallFamilienprivileg gemäß § 116 Abs. 6 SGB X a.F. bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 25 U 46/21

DRsp Nr. 2023/7316

Voraussetzungen für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Abgrenzung nichteheliche Lebensgemeinschaft von Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X a.F. Anspruchsübergang auf die Krankenkasse bezüglich Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall Familienprivileg gemäß § 116 Abs. 6 SGB X a.F. bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Eine fortbestehende Ehe schließt die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin nicht generell aus. Maßgebend ist vielmehr auch in dieser Konstellation eine Gesamtschau aller Tatsachen, die darauf hinweisen, ob mit der neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.