I.
Die Klägerin hat am 11. November 2002 eine Klage auf Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts eingereicht und in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit gleicher Post hat sie eine entsprechende einstweilige Anordnung auf Zahlung laufenden Trennungsunterhalts beantragt und diesen Antrag von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 mangels Erfolgsaussicht versagt. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung hat das Familiengericht mit Beschluss vom 09. Januar 2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
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