OLG Naumburg - Beschluss vom 04.02.2003
8 WF 248/02
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) 2. Halbsatz ; ZPO § 620 Nr. 4 ; ZPO § 620 Nr. 6 ; ZPO § 644 ; BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 478
OLGReport-Naumburg 2003, 542
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 511/02

Voraussetzungen für den Erlass einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 8 WF 248/02

DRsp Nr. 2003/9271

Voraussetzungen für den Erlass einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung

»1. Der Erlass einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung setzt - anders als ein Verfügungsverfahren - keine Notsituation voraus. 2. Zulässig ist eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO, wenn der Gläubiger seinen Unterhaltsanspruch schlüssig darlegt und glaubhaft macht.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) 2. Halbsatz ; ZPO § 620 Nr. 4 ; ZPO § 620 Nr. 6 ; ZPO § 644 ; BGB § 1361 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat am 11. November 2002 eine Klage auf Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts eingereicht und in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit gleicher Post hat sie eine entsprechende einstweilige Anordnung auf Zahlung laufenden Trennungsunterhalts beantragt und diesen Antrag von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 mangels Erfolgsaussicht versagt. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung hat das Familiengericht mit Beschluss vom 09. Januar 2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.