OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.05.2003
16 UF 20/03
Normen:
ZPO § 42 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1582
OLGReport-Karlsruhe 2004, 312

Voraussetzungen für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 16 UF 20/03

DRsp Nr. 2004/7658

Voraussetzungen für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

»Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann sich dann unterschiedslos gegen sämtliche Richter eines Spruchkörpers richten, wenn die Besorgnis der Befangenheit sich aus dem Inhalt einer früheren Entscheidung dieses Spruchkörpers ergeben soll.«

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner stützt sein Ablehnungsgesuch auf Vorgänge in einem Verfahren vor dem Senat 16 WF 80/97. Der Antragsgegner hatte in diesem Verfahren Richter am Amtsgericht Y. bei dem Amtsgericht T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dazu wörtlich ausgeführt:

"..."

Der darauf erlassene Beschluss des Senats vom 22.09.1997 führt aus:

"..."

An diesem Beschluss haben mitgewirkt der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht X. und Richter am Oberlandesgericht ... Diese Richter lehnt der Antragsgegner nunmehr wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ... und Richter am Oberlandesgericht ... sind im Ruhestand, so dass das Gesuch nur noch Richter am Oberlandesgericht X. betrifft. Sein Ablehnungsgesuch begründet der Antragsgegner folgendermaßen:

"...

Wer solche willkürliche Entscheidungen trifft, ist befangen. ..."