OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2003
10 WF 193/02
Normen:
ZPO § 656 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 5 F 90/02 - 08.10.2002,

Voraussetzungen für die Annahme des bestmöglichen Einsatzes der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 10 WF 193/02

DRsp Nr. 2003/11585

Voraussetzungen für die Annahme des bestmöglichen Einsatzes der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB

Der Hinweis des Unterhaltsschuldners, dass das Arbeitsamt eine Entlohnung unter Tarif akzeptiert, reicht für die Annahme, dass er seine Arbeitskraft bestmöglich eingesetzt hat, nicht aus. Denn es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Unterhaltsschuldner eine besser bezahlte Beschäftigung erlangt, wenn er sich ausreichend darum bemüht.

Normenkette:

ZPO § 656 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzusehen und als solche zulässig.