OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2003
10 UF 277/02
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 71/02

Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an einen Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 10 UF 277/02

DRsp Nr. 2003/11574

Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an einen Elternteil

Für die Frage, ob auf Antrag eine Regelung der elterlichen Sorge oder eines Teilbereichs derselben zu treffen ist, kommt es allein darauf an, dass die Eltern dauernd getrennt leben. Eine fehlende Einigung der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Trennung ist nicht Voraussetzung für eine Regelung nach § 1671 BGB.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind R. ist dem Antragsteller allein zu übertragen. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs der elterlichen Sorge und die Übertragung desselben auf den Antragsteller entspricht dem Wohl des Kindes am besten, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.