BGH - Versäumnisurteil vom 16.01.1992
IX ZR 113/91
Normen:
AGBG § 6 Abs. 1 ; BGB § 138, § 765 ;
Fundstellen:
BB 1992, 387
DB 1992, 729
DRsp I(120)190b
DRsp I(138)628d-e
DRsp-ROM Nr. 1992/827
FamRZ 1992, 785
KTS 1992, 266
MDR 1992, 341
NJW 1992, 896
WM 1992, 391
ZIP 1992, 233

Voraussetzungen für die Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einen inhaltlich unzulässigen Teil im Rahmen einer formularvertraglichen Gesamtregelung

BGH, Versäumnisurteil vom 16.01.1992 - Aktenzeichen IX ZR 113/91

DRsp Nr. 1992/823

Voraussetzungen für die Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einen inhaltlich unzulässigen Teil im Rahmen einer formularvertraglichen Gesamtregelung

A. Bürgschaft der Ehefrau für einen ihrem Ehemann gewährten Unternehmenskredit: - Wirksamkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit; - keine Sittenwidrigkeit wegen des Bürgschaftsrisikos, insbesondere auch nicht wegen etwaiger Mittel- und Vermögenslosigkeit der Ehefrau. B. Vorvertragliche Pflicht des im Bauherrenmodell umfassend beauftragten Treuhänders zur Aufklärung der Bauherren über Verflechtungen mit dem vorgesehenen Baubetreuer. Art und Umfang des wegen versäumter Aufklärung bestehenden Schadensersatzanspruchs je nachdem, ob der Betroffene die Beteiligung rückgängigmachen oder an ihr festhalten will.

Normenkette:

AGBG § 6 Abs. 1 ; BGB § 138, § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch für Schulden der Firma D. KG B. GmbH & Co. in F. (im folgenden: KG oder Hauptschuldnerin).