I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts des Vaters mit seinem am ... 2001 geborenen Sohn J.... Die Eltern, die zeitweilig zusammenwohnten, waren nie miteinander verheiratet. Seit 4/2004 leben sie getrennt. Der Mutter steht die alleinige Sorge für das in ihrem Haushalt lebende Kind zu. Beide wohnen in F.... Der Vater lebt in B....
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.01.2008 hat das Amtsgericht dem Vater nach Anhörung der Beteiligten und Einholung von Sachverständigengutachten ein unbegleitetes Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr eingeräumt, beginnend am Wochenende 26./27.01.2008.
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