OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2008
10 UF 16/08
Normen:
BGB § 1684 ; BGB § 1696 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2008, 827
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.1 F 684/05 - 11.01.2008,

Voraussetzungen für die Einschränkung des Umgangsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 10 UF 16/08

DRsp Nr. 2008/10385

Voraussetzungen für die Einschränkung des Umgangsrechts

Für die Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils reichen die nicht ausgeräumten eigenen Befürchtungen des betreffenden Elternteils nicht aus. Wollte man die nicht ausgeräumten Befürchtungen ausreichen lassen, so würde dem einen Elternteil im Ergebnis ein Negativbeweis aufgebürdet, den er praktisch nie führen kann (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2008, 494/495). Es muss sich vielmehr im jeweiligen Einzelfall eine konkrete Gefährdung für das Wohl des Kindes feststellen lassen, die auf einer sicheren Tatsachengrundlage beruht.

Normenkette:

BGB § 1684 ; BGB § 1696 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts des Vaters mit seinem am ... 2001 geborenen Sohn J.... Die Eltern, die zeitweilig zusammenwohnten, waren nie miteinander verheiratet. Seit 4/2004 leben sie getrennt. Der Mutter steht die alleinige Sorge für das in ihrem Haushalt lebende Kind zu. Beide wohnen in F.... Der Vater lebt in B....

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.01.2008 hat das Amtsgericht dem Vater nach Anhörung der Beteiligten und Einholung von Sachverständigengutachten ein unbegleitetes Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr eingeräumt, beginnend am Wochenende 26./27.01.2008.