BSG - Urteil vom 22.04.2008
B 5a R 72/07 R
Normen:
BGB §§ 1587 ff. ; FGG § 53g Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 100 Abs. 1 S. 1 § 101 Abs. 3 § 76 Abs. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 623 § 628 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1845
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 927/04

Voraussetzungen für die Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

BSG, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen B 5a R 72/07 R

DRsp Nr. 2008/17508

Voraussetzungen für die Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich wird der Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Zuschlag an Entgeltpunkten bei der bereits bewilligten Rente zu berücksichtigen. 2. Der Grundsatz, dass die früheren Ehegatten das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst tragen, gilt auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete noch keinen Anspruch aus seiner Anwartschaft geltend gemacht hat bzw für ihn bis zur rechtskräftigen Umgestaltung seines Versicherungsverhältnisses keine Leistungen nach der Höhe seiner bisherigen Anwartschaft zu erbringen waren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB §§ 1587 ff. ; FGG § 53g Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 100 Abs. 1 S. 1 § 101 Abs. 3 § 76 Abs. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 623 § 628 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine höhere Altersrente (AlR) für Frauen auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren ist.