OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.03.2006
6 WF 14/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1b ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 655

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 6 WF 14/06

DRsp Nr. 2006/18828

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

»Eine Prozesspartei hat nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts vorhandenes Kapital - soweit es das Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO. i. V. m. § 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des XII. Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von derzeit 2.600 Euro übersteigt - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen und ist prozesskostenhilferechtlich auch gehalten, aus vorhandenen liquiden Mittel vorrangig Rücklagen für absehbare Prozesskosten zu bilden.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1b ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.