OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.03.2006 6 WF 14/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1b ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 655
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 6 WF 14/06
DRsp Nr. 2006/18828
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
»Eine Prozesspartei hat nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts vorhandenes Kapital - soweit es das Schonvermögen nach § 115 Abs. 3ZPO. i. V. m. § 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des XII. Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von derzeit 2.600 Euro übersteigt - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen und ist prozesskostenhilferechtlich auch gehalten, aus vorhandenen liquiden Mittel vorrangig Rücklagen für absehbare Prozesskosten zu bilden.«
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 3 ; VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1b ;
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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