Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§
I.
Das Amtsgericht hat nach geführtem Prozesskostenhilfeverfahren die Klage auf rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt den Beklagten unter dem 11.05.2004 zustellen lassen. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung zum laufenden und bis zum Ende Februar 2004 ab dem Zeitpunkt von Januar 2002 nach rechtskräftiger Ehescheidung der Parteien laufenden Ehegattenunterhalt, da der Beklagte nach Scheidung die Zahlung des Trennungsunterhaltes einstellte und auf eine Aufforderung, die nach gut zwei Jahren wiederholt wurde, nicht reagierte. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen verwiesen (vgl. Bl. 175 ff. d. A.).
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