OLG Naumburg - Urteil vom 09.06.2005
3 UF 36/05
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1585b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 490
FuR 2005, 423
OLGReport-Naumburg 2005, 1001
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 123/04

Voraussetzungen für die nach § 1585b BGB geforderte Rechtshängigkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 3 UF 36/05

DRsp Nr. 2005/10637

Voraussetzungen für die nach § 1585b BGB geforderte Rechtshängigkeit

»Für die nach § 1585b geforderte Rechtshängigkeit genügt nicht die Zustellung eines Prozesskostenhilfegesuchs.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1585b ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat gemäß ihrer Beschränkung auf den rückständigen Ehegattenunterhalt und nach teilweise Rücknahme letztlich vollen Erfolg.

I.

540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Das Amtsgericht hat nach geführtem Prozesskostenhilfeverfahren die Klage auf rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt den Beklagten unter dem 11.05.2004 zustellen lassen. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung zum laufenden und bis zum Ende Februar 2004 ab dem Zeitpunkt von Januar 2002 nach rechtskräftiger Ehescheidung der Parteien laufenden Ehegattenunterhalt, da der Beklagte nach Scheidung die Zahlung des Trennungsunterhaltes einstellte und auf eine Aufforderung, die nach gut zwei Jahren wiederholt wurde, nicht reagierte. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen verwiesen (vgl. Bl. 175 ff. d. A.).