BayObLG - Beschluss vom 30.07.2003
3Z BR 114/03
Normen:
BGB § 1892 Abs. 1 § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 220
OLGReport-BayObLG 2003, 382
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 581/03
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 74/98

Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Rechnungslegung und Abrechnung in einer Betreuungssache

BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 114/03

DRsp Nr. 2003/11663

Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Rechnungslegung und Abrechnung in einer Betreuungssache

»1. Bezeichnet der Betreuer eine Schlussrechnung nicht ausdrücklich als solche, muss er zumindest klarstellen, dass und für welchen Zeitraum er Rechnung legt. Für diesen Zeitraum muss die Abrechnung lückenlos sein. Soweit über angelegtes Vermögen Rechnung zu legen ist, bedarf es einer Aufstellung jedenfalls dann, wenn seit der zuletzt vorgelegten Abrechnung Veränderungen, z.B. durch Zinserträge, zu verzeichnen sind. 2. Zur Verwendung von Kontoauszügen im Rahmen der Rechnungslegung.«

Normenkette:

BGB § 1892 Abs. 1 § 1908i Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte war mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 10.11.1997 zum Betreuer für die Betroffene bestellt worden. Am 26.11.1997 wurde ihm anlässlich seiner Verpflichtung der Betreuerausweis ausgehändigt.

Im Jahr 1998 wurde das Verfahren an das Amtsgericht A. abgegeben.

Das letzte Vermögensverzeichnis und die letzte vollständige Jahresabrechnung reichte der Beteiligte am 2 8.2.2001 für das zurückliegende Jahr ein; beides blieb unbeanstandet.

Mit Beschluss vom 28.11.2001 wurde der Beteiligte mit seiner Zustimmung entlassen und die nunmehrige Betreuerin bestellt.