OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2005
2 UF 240/05
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 359
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1001/04

Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666, 1666a BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 2 UF 240/05

DRsp Nr. 2006/21352

Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666, 1666a BGB

Eingriffe in das grundgesetzlich geschützte Recht der Eltern auf Ausübung der elterlichen Sorge sind nicht schon bei einer abstrakten Gefährdung, sondern erst dann zulässig, wenn eine gegenwärtig vorhandene Gefahr die Erwartung begründet, dass bei weiterer unbeeinflußter Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens zum Nachteil des betroffenen Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1666a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die - durch Sorgerechtserklärung vom 15.2.2001 - gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Kindes H (geb. 24.12.2000) sind nicht miteinander verheiratet. Der weitere, am 11.5.1998 geborene Sohn H2 der Parteien lebt im Einverständnis mit der Kindesmutter bei den Großeltern väterlicherseits, denen durch Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 23.11.2000 die Vormundschaft für das Kind übertragen wurde. Die nicht aus der Beziehung der Parteien stammende Tochter der Kindesmutter, H3 (geb. 31.7.1996), lebt in einen Kinderheim, nachdem der Mutter - zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 25.9.2003 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen worden ist.