I.
Die - durch Sorgerechtserklärung vom 15.2.2001 - gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Kindes H (geb. 24.12.2000) sind nicht miteinander verheiratet. Der weitere, am 11.5.1998 geborene Sohn H2 der Parteien lebt im Einverständnis mit der Kindesmutter bei den Großeltern väterlicherseits, denen durch Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 23.11.2000 die Vormundschaft für das Kind übertragen wurde. Die nicht aus der Beziehung der Parteien stammende Tochter der Kindesmutter, H3 (geb. 31.7.1996), lebt in einen Kinderheim, nachdem der Mutter - zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 25.9.2003 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen worden ist.
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