OLG Naumburg - Beschluss vom 18.01.2005
8 UF 276/04
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1275
OLGReport-Naumburg 2005, 465
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 140/03

Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 8 UF 276/04

DRsp Nr. 2005/3384

Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht

»1. Eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht kommt nur dann in Betracht, wenn eine derartige Entscheidung zum Wohl des Kindes notwendig ist. 2. Die Notwendigkeit, den Unterhalt geltend zu machen, rechtfertigt keine Sorgerechtsregelung, denn § 1629 Abs. 2 BGB gibt dem betreuenden Elternteil die notwendige rechtliche Grundlage für die Vertretung.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige befristete Beschwerde (§ 621e ZPO) gegen die Versagung der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht begründet.

Zwar leben die Antragstellerin und der Antragsgegner - die miteinander verheiratet sind und denen die gemeinsame elterliche Sorge für das am 19. Juni 1998 geborene Kind zusteht (§ 1626 BGB) - seit Juni 2002 nicht nur vorübergehend getrennt (§ 1671 Abs. 1 BGB). Der Antragsgegner hat der von der Antragstellerin begehrten Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind aber weder zugestimmt (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch ist zu erwarten, dass eine derartige Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).