OLG Hamm - Beschluss vom 05.09.2006
3 UF 85/06
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 393/05

Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 3 UF 85/06

DRsp Nr. 2007/10537

Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

»1. Bei der vorzunehmenden Auslegung der Voraussetzung für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und auch dem Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 Rechnung zu tragen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern den grundgeseztlichen Schutzbereich des Elternrechtes in gleicher Weise wie eine erstmalige Trennung berührt. 2. Sprechen nach Abwägung aller relevanten Grundrechtspositionen triftige Gründe zum Wohl des Kindes für einen Verbleib bei den Pflegeeltern, ist eine entsprechende Verbleibensanordnung gerechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die Eltern aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder, auch unter Berücksichtigung öffentlicher Hilfen, wahrzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: