OLG Hamm - Beschluss vom 07.07.2005
15 W 481/04
Normen:
BGB § 1836c § 1836d § 1836e Abs. 1 Satz 1 § 1908i ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 506
OLGReport-Hamm 2006, 19
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 175/04

Voraussetzungen für Einsatz oder Verwertung eigenen Vermögens des Betreuten zur Abgeltung der von Staatskasse übernommenen Betreuervergütung - Begriff der baldigen Beschaffung von Wohneigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 15 W 481/04

DRsp Nr. 2005/17378

Voraussetzungen für Einsatz oder Verwertung eigenen Vermögens des Betreuten zur Abgeltung der von Staatskasse übernommenen Betreuervergütung - Begriff der "baldigen Beschaffung von Wohneigentum"

1. Gemäß §§ 1908i, 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche eines Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, soweit diese den Betreuer hinsichtlich der ihm wegen der Betreuung zustehenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche befriedigt hat. Der Staatskasse steht ein Regressanspruch zu, wenn sie die Aufwendungsersatz- bzw. die Vergütungsansprüche des Betreuers befriedigt hat, obwohl dem Betreuer insoweit Ansprüche unmittelbar gegen den Betreuten zustanden. Der Regress setzt die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus. 2. In welchem Umfang der Betreute ihm zur Verfügung stehendes Einkommen und Vermögen einzusetzen hat, bestimmt sich nach § i.V.m. den §§ und (= § SGB XII). Nach § Abs. Nr. (= § Abs. Nr. SGB XII) darf die Sozialhilfe vom Einsatz oder von der Verwertung eines sonstigen Vermögens nicht abhängig gemacht werden, solange dieses nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.