OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.06.2005
3 W 78/05
Normen:
BGB § 1835a Abs. 3 ; BGB § 1836c ; BGB § 1836d Nr. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 264
FamRZ 2005, 1778
OLGReport-Zweibrücken 2005, 750
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3/05
AG Pirmasens, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1035/92

Voraussetzungen für Erstattung der Aufwandsentschädigung eines Betreuers aus Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 3 W 78/05

DRsp Nr. 2005/10195

Voraussetzungen für Erstattung der Aufwandsentschädigung eines Betreuers aus Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten

»1. Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Betroffenen ist auf dessen Vermögenslage zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. 2. Dies gilt jedenfalls auch in den Fällen, in denen der Betreuer die Aufwandsentschädigung zwar zunächst dem Vermögen des Betroffenen entnommen, diese jedoch vor der Entscheidung des Gerichts bereits wieder zurückerstattet hatte.«

Normenkette:

BGB § 1835a Abs. 3 ; BGB § 1836c ; BGB § 1836d Nr. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Betreuerin macht für das Jahr 2003 die Erstattung einer Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse geltend. Am 6. Januar 2004 hatte sie den Betrag mit Genehmigung des Amtsgerichts vom Sparbuch der Betroffenen abgehoben. Zu diesem Zeitpunkt überschritt das Guthaben den Schonbetrag in Höhe von 2301,-- EUR.