I.
Die Betreuerin macht für das Jahr 2003 die Erstattung einer Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse geltend. Am 6. Januar 2004 hatte sie den Betrag mit Genehmigung des Amtsgerichts vom Sparbuch der Betroffenen abgehoben. Zu diesem Zeitpunkt überschritt das Guthaben den Schonbetrag in Höhe von 2301,-- EUR.
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