OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.04.2006
16 WF 192/05
Normen:
BGB § 1614 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 77
NJW-RR 2006, 1586
OLGReport-Karlsruhe 2006, 788
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 288/04

Voraussetzungen für Festhalten an früherer Unterhaltsvereinbarung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 16 WF 192/05

DRsp Nr. 2006/26384

Voraussetzungen für Festhalten an früherer Unterhaltsvereinbarung

»An einer früheren Unterhaltsvereinbarung kann der Unterhaltsgläubiger gem. § 1614 Abs. 1 BGB nur dann festgehalten werden, wenn sie noch bis in die Gegenwart im Rahmen eines engen Beurteilungsspielraums den dem Unterhaltsgläubiger zustehenden Unterhaltsanspruch zutreffend festlegt. Der Unterhaltsgläubiger kann sich darauf beschränken, seinen gegenwärtigen Anspruch schlüssig zu begründen. Ihm daneben auch noch Vortrag dazu aufzuerlegen, dass jetzt die Voraussetzungen des § 1614 Abs. 1 BGB vorlägen, wenn man ihn an der Unterhaltsvereinbarung festhielte, widerspräche dem Schutzcharakter dieser Bestimmung.«

Normenkette:

BGB § 1614 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, am ... 1992 geborener Sohn des Beklagten, verlangt von diesem einen Monatsunterhalt von 307 EUR ab November 2004 und 6 mal 42 EUR Rückstände für die Monate Mai bis Oktober 2004. Er belegt, dass der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von jedenfalls 1987 EUR habe.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt, weil es den Kläger an einer Unterhaltsvereinbarung über monatlich 327 DM aus dem Jahre 2000 festhalten will.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.