Der Kläger, am ... 1992 geborener Sohn des Beklagten, verlangt von diesem einen Monatsunterhalt von 307 EUR ab November 2004 und 6 mal 42 EUR Rückstände für die Monate Mai bis Oktober 2004. Er belegt, dass der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von jedenfalls 1987 EUR habe.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt, weil es den Kläger an einer Unterhaltsvereinbarung über monatlich 327 DM aus dem Jahre 2000 festhalten will.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
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