Voraussetzungen für gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben
OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 7 WF 358/94
DRsp Nr. 1995/1943
Voraussetzungen für gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben
»1. Eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben (§ 1672BGB) setzt neben dem Antrag kein besonderes, konkretes Regelungsbedürfnis voraus. 2. Eine solche Antragstellung ist in der Regel nicht mutwillig i.S. des § 114 S. 1 ZPO. 3. Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozeßkostenhilfewege ist in isolierten Sorgerechtsverfahren bei einfacher Sach- und Rechtslage wegen des geltenden Amtsermittlungsprinzips (§ 12FGG, § 621a Abs. 1ZPO) auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Waffengleichheit geboten (§§ 121 Abs. 2, 621a Abs. 1ZPO, § 14FGG).«