OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2003
3 U 102/02
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 Satz 2 ; VVG § 159 ; BB-BUZ § 2 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 437
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/10 O 343/99 - 05.04.2002,

Voraussetzungen für Inanspruchnahme von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem Bundeswehrpiloten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 3 U 102/02

DRsp Nr. 2003/9091

Voraussetzungen für Inanspruchnahme von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem Bundeswehrpiloten

»Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen liegt auch vor, wenn Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit wegen mangelnder psycho-physischer Fitness festgestellt wird.«

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 Satz 2 ; VVG § 159 ; BB-BUZ § 2 ; AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und auf Beitragsfreistellung der (Haupt-)Lebensversicherung sowie der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch genommen.

Die Beklagte war (der einzige) Rahmenvertragsversicherer des Deutschen Bundeswehrverbandes e.V. (der Berufsvereinigung der Soldaten) für die "loss-of-licence" Versicherung.

Der Kläger bewarb sich bei der Bundeswehr für die Laufbahn des fliegerischen Dienstes. Seine Wehrfliegerverwendungsfähigkeit stellte das flugmedizinische Institut der Luftwaffe - Abteilung I - am 26.01.1996, die Heeresfliegerwaffenschule Bb. am 26.02.1997 und das flugmedizinische Institut der Luftwaffe - Abteilung I wieder am 23.06.1998 fest.

Am 19.03.1998 schlossen die Parteien eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab (Bl. 6-11 d.A.).