OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2023
20 UF 7/23
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 167/22

Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe bei Beschwerde im Abänderungsverfahren bezüglich UmgangszeitenAbänderungsverfahren bei fehlender Änderung bezüglich der Umstände gegenüber der ursprünglichen RegelungÄnderung der Umgangsregelung aufgrund Nichtbenutzung der Toilette des Elternteils und Urinieren des Kindes in die Hose

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 20 UF 7/23

DRsp Nr. 2023/10144

Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe bei Beschwerde im Abänderungsverfahren bezüglich Umgangszeiten Abänderungsverfahren bei fehlender Änderung bezüglich der Umstände gegenüber der ursprünglichen Regelung Änderung der Umgangsregelung aufgrund Nichtbenutzung der Toilette des Elternteils und Urinieren des Kindes in die Hose

Keine Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht im Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB eine Reduzierung der vereinbarten Umgangszeiten mangels nachträglicher Änderung der für die frühere Umgangsvereinbarung maßgeblichen Umstände zu Recht abgelehnt hat.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 29.12.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 24.11.2022, Az. 4 F 167/22, wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren.