OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2007
10 WF 237/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 288
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 206/07

Voraussetzungen und Gegenstand einer Untätigkeitsbeschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 10 WF 237/07

DRsp Nr. 2007/22268

Voraussetzungen und Gegenstand einer Untätigkeitsbeschwerde

Bei der Untätigkeitsbeschwerde handelt es sich um einen weder in der ZPO noch im FGG geregelten, von der Rechtsprechung geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Die Beschwerde kann nur zum Inhalt haben, dem Verfahren Fortgang zu geben, eine Entscheidung zur Sache ist ausgeschlossen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

I.