OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.04.2006
17 UF 78/06
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1603 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1757
FamRZ 2006, 1757
OLGReport-Stuttgart 2007, 436
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1534/04

Voraussetzungen und Grenzen der Anrechnung fiktiven Einkommens des Unterhaltsschuldners

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 17 UF 78/06

DRsp Nr. 2007/1996

Voraussetzungen und Grenzen der Anrechnung fiktiven Einkommens des Unterhaltsschuldners

»1. Die Erwerbsbemühungen eines Arbeitslosen erfordern einen Zeitaufwand, der einer beruflichen Tätigkeit entspricht, was monatlich durch mindestens 20 Bewerbungen zu belegen ist.2. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung des bei gutem Willen erzielbaren aktuellen Einkommens, kann dies bei Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses am vormaligen Arbeitseinkommen orientiert werden.3. Soweit wegen Ansatz eines fiktiven Einkommens beim Unterhaltspflichtigen Unterhaltsansprüchen nach § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen, entfällt die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht.4. Ausnahmsweise kann bei Erbringung von Sozialleistungen im Einzelfall nach Treu und Glauben der Unterhaltsanspruch beschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn andernfalls dem Schuldner künftig jede Chance der Entschuldung genommen wäre.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1603 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die vom Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 28.02.2006 beabsichtigte Berufung weist keine Erfolgsaussicht auf.