OLG Köln - Beschluss vom 17.09.2008
27 UF 5/08
Normen:
ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4; FGG § 13a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 435
OLGReport-Köln 2009, 437
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 108/07

Voraussetzungen und Grenzen einer Umgangsregelung

OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 27 UF 5/08

DRsp Nr. 2009/3982

Voraussetzungen und Grenzen einer Umgangsregelung

Überträgt das Amtsgericht die elterliche Sorge auf einen Elternteil, so ist es rechtswidrig, wenn gleichzeitig dem sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge in Bezug auf die Regelung des Umgangs mit dem anderen Elternteil entzogen wird, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil behindern wird.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - vom 28.12.2007 - 323 F 108/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge für das Kind N L, geboren am 8.8.1997 wird dem Antragsteller allein übertragen.

Die weitergehenden Anordnungen des Amtsgerichts werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4; FGG § 13a Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 621 e Abs. 1, Abs. 3 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers ist begründet.