OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.07.2013
4 UF 159/13
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 262/12

Voraussetzungen und Inhalt der Anordnung einer Umgangspflegschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 4 UF 159/13

DRsp Nr. 2013/20701

Voraussetzungen und Inhalt der Anordnung einer Umgangspflegschaft

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerden abgeändert.

Der Umgang zwischen dem Vater und dem betroffenen Kind wird wie folgt geregelt:

Der Vater ist jeweils donnerstags im Zeitraum zwischen 15:00 und 18:00 Uhr zum Umgang mit dem betroffenen Kind berechtigt und verpflichtet, beginnend am 8.8.2013.

Es wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt SV1. Die Umgangspflegschaft wird beruflich geführt; sie wird befristet bis zum 31.3.2014.