Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerden abgeändert.
Der Umgang zwischen dem Vater und dem betroffenen Kind wird wie folgt geregelt:
Der Vater ist jeweils donnerstags im Zeitraum zwischen 15:00 und 18:00 Uhr zum Umgang mit dem betroffenen Kind berechtigt und verpflichtet, beginnend am 8.8.2013.
Es wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt SV1. Die Umgangspflegschaft wird beruflich geführt; sie wird befristet bis zum 31.3.2014.
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