BGH - Urteil vom 03.05.2006
XII ZR 35/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1099
FuR 2006, 366
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 267/02
AG Perleberg, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 228/01

Voraussetzungen und Umfang des Enkelunterhalts

BGH, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen XII ZR 35/04

DRsp Nr. 2006/18995

Voraussetzungen und Umfang des Enkelunterhalts

Für Großeltern besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Enkeln, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten, zuzubilligen (BGH - XII ZR 75/04 - 08.06.2005).

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Großmutter väterlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.

Der am 25. Oktober 1987 geborene Kläger, der bei seiner Mutter lebt, befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung. Sein Vater hatte sich durch Urkunde des Rates des Kreises P. vom 1. Dezember 1987 verpflichtet, für den Kläger bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlichen Unterhalt von 90 M/DDR und für die Zeit danach von 105 M/DDR zu zahlen. Durch Urteil vom 31. Dezember 1992 ist er in Abänderung dieser Urkunde zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 285 DM ab Juli 1992 verurteilt worden. Mit einer von ihm erhobenen Abänderungsklage hat der Vater den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit begehrt.