OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2011
II-2 UF 166/10
Normen:
ZGB Griechenland Art. 1442; ZGB Griechenland Art. 1443 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.10.2010

Voraussetzungen und Umfang des nachehelichen Unterhalts nach griechischem Recht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2011 - Aktenzeichen II-2 UF 166/10

DRsp Nr. 2012/6516

Voraussetzungen und Umfang des nachehelichen Unterhalts nach griechischem Recht

1. Nach dem griechischen Unterhaltsrecht sind geschiedene Ehegatten grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind für die Bedarfsbemessung sind schlechthin maßgebend; diese sind lediglich nach Maßgabe der Ehedauer zu berücksichtigen, damit ein Ehegatte nicht mit der Scheidung abrupt seinem sozialen Umfeld entrissen wird. 2. Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann daher weder nach einer Quote des zur Verfügung stehenden Einkommens noch nach dem bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit erzielbaren Einkommen bemessen werden. 3. Als untere Grenze für den monatlichen Unterhaltsbedarf ist der Betrag anzusehen, der dem angemessenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber nicht privilegiert volljährigen Unterhaltsberechtigten nach § 1603 Abs. 1 BGB entspricht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg vom 28.10.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZGB Griechenland Art. 1442; ZGB Griechenland Art. 1443 S. 1;

Gründe

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung (05.01.2007).