BGH - Urteil vom 19.06.2002
XII ZR 173/00
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1, 2 § 1634 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHZ 151, 155
FamRZ 2002, 1099
FamRZ 2003, 927
FuR 2002, 507
JZ 2003, 46
JuS 2002, 1023
MDR 2002, 1193
NJW 2002, 2566
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Fürth/Odw.,

Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung des Umgangs mit einem Kind

BGH, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen XII ZR 173/00

DRsp Nr. 2002/9928

Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung des Umgangs mit einem Kind

»Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1, 2 § 1634 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien sind die Eltern des am 12. September 1990 geborenen Kindes L.. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Rechts zum Umgang mit dem Kind entstanden sind.