OLG Rostock - Beschluss vom 19.09.2006
3 W 106/06
Normen:
BGB § 1309 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 469
OLGReport-Rostock 2007, 97

Voraussetzungen zur Befreiung von der Vorlagepflicht eines Ehefähigkeitszeugnisses ausländischer Staatsangehöriger

OLG Rostock, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 3 W 106/06

DRsp Nr. 2007/1942

Voraussetzungen zur Befreiung von der Vorlagepflicht eines Ehefähigkeitszeugnisses ausländischer Staatsangehöriger

1. Die Vorschrift des § 1309 Abs. 2 BGB zur Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses des ausländischen Staatsangehörigen ist entgegen dem Wortlaut keine Ermessensvorschrift. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Befreiung zu erteilen, wenn die gesetzlichen Erfordernisse hierfür vorliegen, insbesondere der Antragsteller die wesentlichen Umstände glaubhaft gemacht hat.2. Voraussetzung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendbarkeit von § 1309 Abs. 2 BGB ist, dass Klarheit über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestehen muss.

Normenkette:

BGB § 1309 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.