OLG Bremen - Beschluss vom 14.04.2004
4 WF 23/04
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2005, 121
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 920/02

Voraussetzungslose Stattgabe eines auf § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO gestützten Abtrennungsantrages - Rechtsmmissbräuchliche Stellung eines Abtrennungsantrages nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO

OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 4 WF 23/04

DRsp Nr. 2005/2774

Voraussetzungslose Stattgabe eines auf § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO gestützten Abtrennungsantrages - Rechtsmmissbräuchliche Stellung eines Abtrennungsantrages nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO

»1. Einem auf § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO gestützten Abtrennungsantrag ist grundsätzlich voraussetzungslos stattzugeben. 2. Ein Abtrennungsantrag betreffend die Folgesache 1 ist nicht missbräuchlich gestellt, wenn diese Folgesache entscheidungsreif ist, weil der Ehemann, der die Abtrennung beantragt, dem Sorgerechtsantrag zustimmt. 3. Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Abtrennungsantrag zur Folgesache 1 mit einem Antrag auf Abtrennung der nicht entscheidungsreifen Folgesache 5 verbunden wird.«

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2, 3 ;

Entscheidungsgründe: