AG Bremen, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 920/02
Voraussetzungslose Stattgabe eines auf § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO gestützten Abtrennungsantrages - Rechtsmmissbräuchliche Stellung eines Abtrennungsantrages nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO
OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 4 WF 23/04
DRsp Nr. 2005/2774
Voraussetzungslose Stattgabe eines auf § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3ZPO gestützten Abtrennungsantrages - Rechtsmmissbräuchliche Stellung eines Abtrennungsantrages nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3ZPO
»1. Einem auf § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3ZPO gestützten Abtrennungsantrag ist grundsätzlich voraussetzungslos stattzugeben.2. Ein Abtrennungsantrag betreffend die Folgesache 1 ist nicht missbräuchlich gestellt, wenn diese Folgesache entscheidungsreif ist, weil der Ehemann, der die Abtrennung beantragt, dem Sorgerechtsantrag zustimmt.3. Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Abtrennungsantrag zur Folgesache 1 mit einem Antrag auf Abtrennung der nicht entscheidungsreifen Folgesache 5 verbunden wird.«