Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei Übername einer Verpflichtung im Wege des Prozeßvergleichs
BGH, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen IX ZR 180/90
DRsp Nr. 1992/571
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei Übername einer Verpflichtung im Wege des Prozeßvergleichs
»a) Die Bezeichnung einer Partei als Erbe im Protokoll über einen Prozeßvergleich drückt grundsätzlich keinen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung aus.b) § 780 Abs. 1ZPO ist auch auf den Prozeßvergleich anzuwenden.c) Überläßt die Partei die Information ihres Prozeßbevollmächtigten einem Streitgenossen oder einem Dritten, darf der Anwalt der von diesem übermittelten Information in der Regel in gleicher Weise vertrauen, wie wenn er sie unmittelbar von dem Mandanten erhalten hätte.d) Der Rechtsanwalt hat den Mandanten, der sich als erbe in einem Prozeßvergleich zu einer Leistung verpflichten will, grundsätzlich auch dann über die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung zu belehren, wenn der Titel sich gleichzeitig gegen einen als Gesamtschuldner haftenden Streitgenossen richtet, jener im Innenverhältnis die Verbindlichkeit allein tragen soll und der Mandant ihn als zahlungsfähig und -bereit bezeichnet.«