OLG Naumburg - Beschluss vom 18.10.2006
14 UF 89/05
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 ; BGB § 1632 ; BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1666a ; BGB § 1696 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1351
OLGReport-Naumburg 2007, 543
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1332/04

Vorbereitende Maßnahmen vor Rückgabe eines Kindes von Pflegefamilie an einen Elternteil nach vollständigem Sorgerechtsentzug

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 14 UF 89/05

DRsp Nr. 2007/2810

Vorbereitende Maßnahmen vor Rückgabe eines Kindes von Pflegefamilie an einen Elternteil nach vollständigem Sorgerechtsentzug

»Ist ein Kind nach längerer Zeit an ein Elternteil zurückzugeben, ist im Interesse des Kindes die Rückgabe mit einem intensiven Umgangsrecht zugunsten des Elternteils vorzubereiten und bis zur Rückkehr des Kindes zum Elternteil das Verbleiben bei der Pflegefamilie anzuordnen.«

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2 ; BGB § 1632 ; BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1666a ; BGB § 1696 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 15.06.2005 ist gemäß den §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als befristete Beschwerde statthaft, denn sie richtet sich gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung über das Sorgerecht. Sie ist zudem rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist der §§ 621e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO eingelegt worden.

II.

Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist auch teilweise begründet.