OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.06.2011
2 O 52/11
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; AufenthG § 25 Abs. 5; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1623
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 43/09

Vorgreiflichkeit eines Verfahrens über die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 2 O 52/11

DRsp Nr. 2011/16846

Vorgreiflichkeit eines Verfahrens über die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG

Zur Frage der Vorgreiflichkeit eines Verfahrens über die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; AufenthG § 25 Abs. 5; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8;

Gründe

I.

Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau sind vietnamesische Staatsangehörige und die Eltern der am 31.05.2007 geborenen Klägerin zu 2. Die Ehefrau des Klägers zu 1 ist auch Mutter eines weiteren, nach Angaben der Kläger im Mai 2006 geborenen Kindes (M.), das in der Familie der Kläger lebt. Dieses Kind besitzt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen bereits langjährig im Bundesgebiet lebenden Vietnamesen die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat diese Vaterschaft beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen gemäß § 1600 Abs. Nr. angefochten (Az.: 8 F 622/09 AB). Hierüber ist noch nicht entschieden. Die Ehefrau des Klägers zu 1 besitzt derzeit (nur) eine Fiktionsbescheinigung nach § Abs. , da wegen des Anfechtungsprozesses noch keine Entscheidung über die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis getroffen wurde.